Die Erbfolge gemäss Zivilgesetzbuch
Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser über sein Vermögen nach dem Tod frei verfügen, allerdings unter Berücksichtigung gewisser gesetzlicher Bestimmungen.
Macht der Erblasser davon keinen Gebrauch, regelt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) die Erbfolge: Je die Hälfte der Erbschaft geht an die Nachkommen und den überlebenden Ehegatten. Gibt es weder einen überlebenden Ehepartner noch direkte Nachkommen, so erben die Eltern des Erblassers je zur Hälfte. Sind auch diese vorverstorben, treten deren direkte Nachkommen an ihre Stelle. Hinterlässt ein Erblasser keine Erben, so fällt sein gesamter Nachlass an das Gemeinwesen.
Die Nachkommen und der überlebende Ehegatte des Erblassers geniessen einen Pflichtteilsschutz. Die Pflichtteile dürfen nicht angetastet werden.
Warum soll ich ein Testament verfassen?
Die gesetzlichen Regelungen genügen nur dann, wenn Sie ausschliesslich die gesetzlichen Erben berücksichtigen wollen und darüber hinaus keine persönlichen Wünsche haben. Sobald Sie verbindlich bestimmen wollen, wer wie begünstigt werden soll, wird ein Testament zwingend nötig. Mit einem Testament beugen Sie auch Missverständnissen oder gar Erbstreitigkeiten vor.
Sie können Freunde oder Organisationen berücksichtigen. Zudem können Sie zur Verwaltung und zur Teilung der Erbschaft einen Willensvollstrecker Ihres Vertrauens einsetzen und die frei verfügbare Quote (Erbschaft abzüglich Pflichtteile) beliebig vermachen. Die Erteilung einer Bankvollmacht über den Tod hinaus gilt nicht als letztwillige Verfügung und ersetzt das Testament auf keinen Fall.
Das eigenhändige Testament
Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form, Ihre Wünsche verbindlich festzuhalten. Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen. Ausserdem müssen seine Identität und sein Wille zweifelsfrei verständlich sein. Alle Erben und begünstigten Personen oder Institutionen sollen dabei möglichst vollständig mit Namen und Adresse angegeben werden.
Das öffentliche Testament
Das öffentliche Testament muss von einer Urkundsperson – meistens einem Notar – in der Gegenwart von zwei handlungsfähigen Zeugen beurkundet werden. Weder Zeugen noch Beamte dürfen enge Verwandte des Erblassers sein oder im Testament berücksichtigt werden.
Aufbewahrung und Änderung bzw. Widerruf
Lassen Sie das eigenhändige oder öffentliche Testament am besten bei Ihrer Wohnsitzgemeinde kostenlos deponieren. Unter Einhaltung der vorgeschriebenen Formen kann es später jederzeit geändert, widerrufen oder vernichtet werden.