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Glossar Testament: Begriffserklärungen

Erbeinsetzung  

In Ihrem Testament können Sie beliebige natürliche oder juristische Personen als Erben für die gesamte frei verfügbare Quote einsetzen.

 

Erben  

Sie sind die gesetzlichen Nachfolger des Verstorbenen und als solche Inhaber aller Aktiven und Passiven des Nachlasses. Ohne eingesetzten Willensvollstrecker sind sie für die Erbteilung verantwortlich.

 

Erblasser  

So nennt man den Verstorbenen, der das Erbe hinterlässt.

 

Erbvertrag  

Der Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und den zukünftigen Erben. Der Erbvertrag kann – im Gegensatz zum Testament – nicht einseitig abgeändert oder aufgehoben werden. Er muss von einer Urkundsperson öffentlich beurkundet werden.

 

Gesetzliche Erben  

Gesetzliche Erben erhalten von Gesetzes wegen die Erbschaft, wenn vom Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen wurde oder diese ungültig ist.

 

Pflichtteil und freie Quote  

Gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch haben Ehegatten, Nachkommen und Eltern (Letztere falls es keine Nachkommen gibt) einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestanteil der Erbschaft, dieser heisst Pflichtteil. Der Nachlass abzüglich aller Pflichtteile ist die freie Quote, worüber Sie frei verfügen können.

Testament  

Das Testament ist eine letztwillige Verfügung und legt fest, was mit dem Nachlass geschehen soll. Mit dem Testament können Sie jemanden als Erben einsetzen, von der Erbschaft ausschliessen, Legate vermachen, Anordnungen für die Erbteilung erlassen oder einen Willensvollstrecker einsetzen. Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

 

Vermächtnis/Legat  

Mit dem Vermächtnis (auch Legat genannt) vermachen Sie einer Person oder einer Organisation einen bestimmten Vermögenswert oder Gegenstand.

 

Willensvollstrecker  

Der Willensvollstrecker handelt in Ihrem Auftrag, verwaltet das Nachlassvermögen, bezahlt die Erbschaftsschulden zulasten des Nachlasses und führt die Erbteilung durch. Er untersteht behördlicher Aufsicht.

 

Vermächtnisnehmer  
Die Vermächtnisnehmer haben im Rahmen der freien Quote Anrecht auf das Vermächtnis, jedoch keine Verpflichtungen und kein Anrecht auf Informationen, die nicht direkt das Vermächtnis betreffen.